Welche Mehrwertsteuer gilt für meinen Auftrag?

Wann wird welche Steuer auf meinen Auftrag angewandt und wieso?

Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung," § 27 Abs. 1 UStG.

Für uns heißt das:

Entscheidend für den Steuersatz ist für uns nur das Datum der Fertigstellung.

  • Wird Ihr Projekt also im Zeitraum der verminderten Mehrwertsteuer an Sie übergeben und von Ihnen abgenommen, so zählt der verminderte Steuersatz sowohl für die Schlussrechnung als auch rückwirkend für bisher geleistete Zahlungen.
  • Wird Ihr Projekt erst nach dem Zeitraum der verminderten Mehrwertsteuer an Sie übergeben und von Ihnen abgenommen, so zählt der reguläre Steuersatz von 19% für das gesamte Bauvorhaben, auch für eventuelle Zahlungen während des Zeitraums der verminderten Steuer.

Hierbei ist zu beachten, dass das Rechnungsdatum in der Regel nicht mit dem Datum der Fertigstellung gleichzusetzen ist. 

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